Auch in Köln scheint die Straßenverkehrsbehörde nicht ganz sattelfest in den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu sein. Innerorts bergen linke Radwege mannigfaltige Gefahren, weshalb generell davon abgeraten wird. Aber selbst wenn aufgrund einer ganz außergewöhnlichen Gefahrenlage auf der Fahrbahn ausnahmsweise eine linke Benutzungspflicht erforderlich scheint, so ist diese nur auf baulich abgetrennten Radwegen und niemals - wie hier geschehen - auf Radfahrstreifen zulässig.
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Nachtrag: Die Stadt Köln hat zur Pannenflicken-Nominierung ausführlich Stellung bezogen: "Bei der geschilderten Situation handelt es sich nicht um einen Zweirichtungsradweg, sondern um eine Radverkehrsführung entgegen der Fahrtrichtung einer Einbahnstraße mit Radfahrstreifen. Für die Gegenrichtung besteht ein abgesetzter baulicher Radweg. Der Radfahrstreifen ist von der Florastraße in Fahrtrichtung Norden entgegen der Fahrrichtung und in Fahrrichtung Süden in die Fahrtrichtung ausgewiesen (s. Anlage).
Für den Radverkehr ist diese Radverkehrsführung von besonderer Bedeutung, um über die Florastraße in Fahrtrichtung Norden eine Querungsmöglichkeit der Amsterdamer Straße (vierstreifige Fahrbahn mit separatem Gleisbett der Stadtbahn) zu erreichen. In Fahrrichtung Süden können Radfahrerinnen und Radfahrer mit dieser Führung den Zweirichtungsradweg auf der Zoobrücke (B 55a) erreichen oder auf dem abgesetzten baulichen Radweg entlang der Amsterdamer Straße das Brückenbauwerk queren (Unterführungsbauwerk).
Das Bild zeigt eine Radfahrerin und einen Radfahrer, die den Radfahrstreifen in diesem Streckenabschnitt von der Zoobrücke bis zur Florastraße verkehrswidrig befahren (die Führung in Gegenrichtung beginnt erst ab der nächsten Einmündung). Bisher sind zu dieser Radverkehrsführung keine entsprechenden Bürgerhinweise eingegangen. Auch die Unfallstatistik weist diesen Bereich nicht als Unfallhäufungspunkt aus.
Ich bitte Sie daher, die Nominierung der Stadt Köln zum Pannenflicken 2014 noch einmal zu überdenken. Aus meiner Sicht ist die derzeitige Radverkehrsführung nicht zu beanstanden. Unabhängig Ihrer Entscheidung werden die zuständigen Mitarbeiter der StVO-Anordnungen und das Team des Fahrradbeauftragten sich die Situation vor Ort noch einmal anschauen und gegebenenfalls die Radverkehrsführung optimieren."
Wir meinen: Es ist sehr erfreulich, dass die Stadt Köln die bemängelte Radverkehrsführung ausführlich erläutert und die irrtümliche Annahme des Pannenflicken-Einsenders, dass es sich hier um einen Zweirichtungs-Radfahrstreifen handelt, richtigstellt. Allerdings ist zu bedenken, dass Verkehrseinrichtungen so gestaltet sein müssen, "dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen; sie dürfen weder irreführend noch undeutlich sein. Verkehrszeichen müssen deshalb so angebracht und - bei Schilderkombinationen - gestaltet sein, dass auch ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer Sinn und Tragweite der getroffenen Regelung ohne Weiteres erkennen kann, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen." (OLG Jena, Beschluss vom 06.05.2010 - 1 Ss 20/10). Bei allem Verständnis für die häufig schwierige Netzplanung in einer bestehenden Infrastruktur kann sicherlich kontrovers diskutiert werden, ob dies im vorliegenden Fall gegeben ist.
Nachtrag II: Mittlerweile liegt zu den Erläuterungen der Stadt Köln eine Rückmeldung eines ortsansässigen IC-Mitglieds vor. Demnach ist der fragliche Weg doch ein Zweirichtungs-Radfahrstreifen, wie man beispielsweise in der hier verlinkten Ansicht erkennen kann. Kommt man aus nördlicher Richtung auf dem Radweg neben der Amsterdamer Straße, so kann man zwar auf den links des Radwegs beginnenden rot gefärbten Radfahrstreifen wechseln, der etwa auf der Höhe der Hauseinfahrt anfängt (und der dann auf den von der Stadt Köln erwähnten abgesetzten Radweg führt), man kann aber genauso geradeaus weiterfahren und landet dann auf dem fraglichen Zweirichtungs-Streifen. Daran ändert auch das hier erkennbare Zeichen 237 etwas weiter südlich nichts, denn rechte Radfahrstreifen darf man als Radfahrer immer befahren. Vom Grundsatz her spricht aus unserer Sicht nichts gegen die Freigabe des fraglichen Wegstücks in nördlicher Richtung, allerdings sollte der Streifen deutlich breiter (also für sicheren Zweirichtungsverkehr ausreichend) ausgeführt sein und durch Poller o. ä. von der Fahrbahn abgetrennt werden. Die Bilder lassen vermuten, dass die Fahrbahn dafür ausreichend breit wäre. Dergestalt ausgeführt wäre die bemängelte Führung dann auch regelkonform.