Von der Unkenntnis deutscher Berufskraftfahrer und Juristen

....in Sachen Sicherheitsabstände gegenüber Radfahrern beim Überholen.

Da glaubt doch glatte einer - und sicher nicht der Einzige - dass der Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern bei Radstreifen (Schutzstreifen bzw. Radfahrstreifen) nicht gilt, weil ja da eine Linie ist. Ja für was ist denn der Sicherheitsabstand überhaupt da? Abstand zum Radfahrer oder zur Linie? Um Überlebensraum zu bieten, Ausweichzonen bei Schlaglöchern, Ästen usw. oder Raum bei starkem Seitenwind, oder doch nur, um irgendeiner Zahl folgen zu können.

Bei diesem tragischen Unfall kam es zutage:

Prozess gegen Busfahrer

Selbst Berufskraftfahrer, die die Regeln eigentlich kennen, kommen nicht zum logischen Schluss, dass die 1,5 Meter seitlicher Mindestabstand beim Überholen IMMER notwendig und einzuhalten sind. Und selbst Juristen pflichten ihnen bei. Auszug aus der Gerichtsverhandlung:

„Was lernen Sie denn in den Schulungen?“, will die Richterin wissen. „Vor allem, wie man aggressive Fahrgästen…“ Nein, fällt die Richterin Y. ins Wort, sie meine bezüglich des Überholens von Fahrradfahrern. „Mindestabstand 1,50 Meter“, antwortet Y. Es sei denn, ergänzt sein Verteidiger, der Radfahrer befinde sich auf einem Fahrradstreifen. Dann sei der Mindestabstand obsolet. So sei es, pflichtet Y. bei.

Aha, obsolet also, sprich hinfällig, sprich egal. Zentimeterdicht am Arm von Radfahrern vorbei, mit scharfkantigen Blechen und ohne Möglicheit, bei Hindernissen auch nur ein paar Zentimeter ausweichen zu können. Was soll das denn?

Zum Glück kommt Deutschland endlich in die Gänge. Die Aufklärung bzgl. dem Mindest-Überholabstand von 1,5 Metern wird immer umfangreicher....siehe nächste News.

Bleibt zu hoffen, dass die Kraftfahrer auch wichtige Themen im Internet lesen und nicht nur spaßiges. Es sterben dafür einfach noch zu viele Unschuldige!