
... dass nach dem Verlassen einer geschlossenen Ortschaft der Radfahrer einen separaten Weg zusammen mit den Fußgängern zu nutzen hat und auf keinen Fall auf die Fahrbahn darf. "Allens bliwt bin Ollen" und deshalb wird eine Benutzungspflicht angeordnet (sprich Fahrbahnverbot für Radfahrer!). Die Frage, ob es überhaupt einen separaten Weg gibt, den Radler und Fußgänger benutzen können, scheint hier keine Rolle zu spielen.