
Und hier ist dann plötzlich die Benutzugspflicht für Radfahrer zu Ende, sie dürfen nun nicht nur, sie müssen sogar die Fahrbahn benutzen, die genauso stark befahren ist wie in den Abschnitten davor. Warum nicht gleich so? Mehr als einen Gehweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ gibt die gesamte Strecke ohnehin nicht her. Die Benutzungspflicht für einen gemeinsamen/getrennten Radweg ist rechtswidrig, der Zustand grauenhaft, die Zweckmäßigkeit nicht gegeben.