Gütersloh hat einen besonders übles "Schmankerl" zu bieten. Dabei hatte in den Jahren 2011/2012 zunächst alles so schön ausgesehen: Da an dem Straßenzug Buschstraße / Alte Verler Straße / Kampstraße die Vorraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht nicht erfüllt werden, wurden die bis dahin bestehenden Benutzungspflichten im Juni 2011 und im Juli 2012 komplett aufgehoben.
Soweit so gut. Nur wurden kurz darauf erneut Benutzungspflichten angeordnet, allerdings immer nur im Bereich der Kreuzungen. Es wurden also willkürlich Stummelradwege geschaffen, und das ausgerechnet in den bei separater Radverkehrsführung besonders gefährlichen Kreuzungsbereichen. Die VwV-StVO wurde damit schlicht ignoriert, denn dort heißt es zu § 2, Randnr. 25, dass "die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet" sein muss.
Anstatt dem Radverkehr ein sicheres Vorankommen auf der Fahrbahn zu ermöglichen wird er in den Kreuzungsbereichen aus dem Sichtfeld des Kraftverkehrs genommen und damit massiv gefährdet. Dazu sind die benutzungspflichtigen Wegabschnitte größtenteils stark untermaßig, wodurch der Radverkehr nicht nur sich selbst, sondern auch Fußgänger gefährdet. Eine außergewöhnliche Gefahrenlage, die unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ist, existiert nicht (daher seinerzeit die Aufhebung der durchgehenden Benutzungspflicht).
Fazit: die Benutzungspflicht für die Stummelradwege ist hochgradig rechtswidrig sowie gefährlich und muss umgehend entfernt werden.
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