
Das Umleitungsschild lenkt den Radverkehr auf die gegenüberliegende Straßenseite, obgleich ohnehin auf der (erst ab hier mehrspurigen) Richtungsfahrbahn, bei also ausreichendem Flächenangebot, auch ohne die Baustelle eine mit Lärmschutz begründete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h gilt.