
Der Radweg auf der nun gegenüberliegenden Straßenseite, ohne jegliche seitliche Sicherheitsräume neben teils schmalem Gehweg im Dooringbereich des Parkstreifens gelegen, ist etwa 1,30 m breit, unterschreitet damit selbst die für kurze Engstellen gedachte Mindestbreite eines Einrichtungsradwegs (1,50 m lichte Weite nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung VwV-StVO; 1,60 m Fahrweg zzgl. seitlicher Sicherheitsräume nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA) deutlich. Auf Zweirichtungsradwegen darf eine lichte Weite von 2,00 m unter keinen Umständen unterschritten werden (VwV-StVO).
Dass hier kein die linksseitige Benutzungspflicht anordnendes Verkehrsschild angebracht ist, soll möglicherweise Behörde und Baufirma vor Regressansprüchen schützen, ist vermutlich aber nur auf Nachlässigkeit zurückzuführen.