
Zu sehen ist die Kreisstraße 1225 von Filderstadt nach Aichtal. Diese hat Tempo 70, abschnittsweise auch 50. Es ist leicht abschüssig und der Radfahrer wird gezwungen, auf den linksseitigen Radweg zu fahren. Der Einsender weiß seit Jahrzehnten, dass die Fahrbahn einwandfrei, sicher und zügig befahren werden kann und Voraussetzungen für eine Benutzungspflicht nicht gegeben sind.
"Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder ZonenGeschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt." (§45 Abs. 9 StVO)
Bestätigt durch das BVerwG-Urteil vom 18.11.2010 (BVerwG 3 C 42.09):
"Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt."
Und zu linksseitigen Radwegen:
"Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt." (§2 Abs. 4 StVO)