Noch schlimmer ist es in der Gegenrichtung: hier befinden sich Kurzzeitparkplätze auf dem Gehweg die die Autos nur knapp passen. Aufgrund der kurzen Parkzeit öffnen immer wieder Autofahrer die Türen. Radfahrer, die den Schutzstreifen nutzen, fahren somit genau dort, wo sie nicht fahren dürfen: In der Dooring-Zone. Aufgrund dieser Gefahr sollen Radfahrer grundsätzlich mind. 1 m Abstand zu parkenden Fahrzeugen lassen und zudem sind bei Schutzstreifen neben Parkständen zusätzlich 50 cm breite Sicherheitsstreifen aufzubringen. Diese fehlen hier, wie man sieht.
Die Straßenbaurichtlinien sind in diesem Fall eindeutig: Wenn kein Platz für einen ausreichend breiten Sicherheitstrennstreifen zwischen Parkplätzen und Schutzstreifen ist, dann ist der Schutzstreifen wegzulassen. Auch das hessische Verkehrsministerium hat dies erkannt und erst im Januar 2015 alle Straßenverkehrsbehörden in Hessen ermahnt, dass derart gestaltete Schutzstreifen unzulässig und zu entfernen sind. Das Ministerium bat darum, „sicherzustellen, dass die Straßenverkehrsbehörden nur solche Schutzstreifen anordnen, die die Anforderungen von Nr. I 5 der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO erfüllen. Der dort in Satz 3 genannte Sicherheitsraum ist nicht nur auf den fließenden Kfz-Verkehr, sondern erforderlichenfalls, wie in dem hier behandelten Fall, auch auf den ruhenden Verkehr anzuwenden. Die Nichtbeachtung der Vorgaben der VwV-StVO birgt insoweit die Gefahr unfallfördernder Anordnungen.“
Die Stadt Limburg ist somit aufgefordert, den Schutzstreifen schnellstmöglich zu demarkieren, bevor es zu schlimmen Unfällen kommt.