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Landkreis Uelzen zum Abbau rechtswidriger Benutzungspflichten verurteilt

Mai 2013: Landkreis Uelzen zum Abbau rechtswidriger Benutzungspflichten verurteilt / vh

Schon 2009 hatten wir dem Landkreis Uelzen für diese besonders eigenwillige Form der „Radverkehrsförderung“ den silbernen Pannenflicken verliehen. Geschehen ist freilich nichts. Ein betroffener Cycleride-Mitarbeiter wollte es genau wissen und ließ die „Scheunen-Benutzungspflicht“ in der Gemeinde Rosche zusammen mit den benutzungspflichtigen Bürgersteigen in drei weiteren Dörfern vom Verwaltungsgericht Lüneburg überprüfen. Dieses verurteilte nun den Landkreis Uelzen, die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) in allen von der Klage betroffenen Dörfern aufzuheben und die Schilder abzubauen.

Eine vom Beklagten behauptete qualifizierte Gefahrenlage, die die Aufrechterhaltung des Radwegzwangs unbedingt erfordere, konnte das Gericht bei einem Ortstermin in keinem der beschaulichen Dörfer feststellen. Insbesondere die auch von vielen anderen Verkehrsbehörden gern behauptete unermesslich große Unfallgefahr für Grundschulkinder, die durch den Abbau der blauen Lollies unweigerlich eintreten würde, ließen die Richter nicht gelten. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssten laut Gericht ohnehin Gehwege befahren, bis zum zehnten Lebensjahr dürften sie es (§ 2 Abs. 5 Satz 1 StVO). Zuweilen sei das Radfahren auf den Bürgersteigen sogar gefährlicher als auf der Fahrbahn. Der Klage wurde stattgegeben und der Landkreis Uelzen muss nun die Kosten des Verfahrens tragen (Az: 1 A 4/12).

Das Urteil führt konsequent die Linie vieler anderer Gerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht fort, die Entscheidung war daher vorauszusehen. Umso ärgerlicher ist es, dass unbescholtene Bürger auch nach nunmehr 16 Jahren seit Abschaffung der allgemeinen Radwegebenutzungspflicht noch immer den zeit- und kostenintensiven Klageweg beschreiten müssen, um ihre Strecken sicher zurücklegen zu können.

Der Landkreis Uelzen beabsichtigt übrigens auch in Zukunft, die benutzungspflichtigen Bürgersteige in seinen Dörfern erst dann aufzuheben, wenn ein Gericht ihn dazu zwingt. Wir fragen uns, ob ein dermaßen sturer und vor allem teurer Widerstand gegen die Umsetzung des deutschen Straßenverkehrsrechts unbedingt sein muss. Haben unsere Gerichte wirklich nichts Besseres zu tun, als sich mit halsstarrigen Kommunalverwaltungen herumzuschlagen?

Linkhinweise

Argumentationshilfen

Straßenverkehrsrecht erklärt:
 
Radverkehr:
 
Charity:
 
Klima und Umwelt:

 

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