
Hier nun der reine Radweg, das heißt, Benutzungspflicht für Radfahrer bei Verbot des Befahrens der Fahrbahn, aber auch des Begehens durch Fußgänger. Mit Fußgängern muss also theoretisch nicht mehr gerechnet werden.
Nun ist hier offensichtlich die Fahrbahn saniert worden und die Markierungen stehen noch aus. Da aber weder das Radwegsschild (vorübergehend) abgedeckt wurde, noch außerörtliche Radfahrstreifen zulässig sind, die möglicherweise später markiert werden könnten, sieht sich der (ortsfremde) Radfahrer mit der Aufgabe konfrontiert zu entscheiden, ob ihn denn die ausschildernden Behörden tatsächlich auf den schmalen Grünstreifen schicken wollen. Denn das blaue Schild sagt explizit: Fahrbahnverbot!