Die Stadt Schwetzingen kann sich nur schwer von der Idee lösen, dass Radwege stets benutzungspflichtig sein müssen. Sie hat zwar in letzter Zeit sehr positive Verkehrsberuhigungsmaßnahmen eingeführt, hält aber bis heute an Radwegebenutzungspflichten z. B. auch in Tempo-30-Zonen fest. Und darüberhinaus sogar in verkehrsberuhigten Bereichen am Schlossplatz!
Bordsteinradwege sind prinzipiell gefährlicher als die Fahrbahn, was Unfallzahlen eindeutig belegen. Es geht innerorts ganz klar auch um die Sicherheit von Fußgängern.
Aber Benutzungspflichten sind hier schlichtweg verboten gemäß §45 Abs. 1c:
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.
Ebenfalls kaum verständlich: Die unhaltbare Situation in der Carl-Theodor-Straße wurde bereits im Jahre 2012 im Rahmen des Forums "Mobiles Schwetzingen" umfassend analysiert und im Abschlussbericht aus dem Jahr 2013 die eindeutige Empfehlung getroffen, die Radwegbenutzungspflicht aufzuheben und den Radverkehr auf der Fahrbahn zu führen (siehe Seite 28 des Berichts).
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