In Unterhaching gibt es eine unbedeutende Ortsstraße. Sie heißt "Am Sportpark" und führt von der Staatstraße 2368 ("Biberger Straße") als Sackgasse zum Unterhachinger Stadion. Auf der ganzen Strecke gilt Tempo 30 per Einzelanordnung. Dennoch weigert sich die zuständige Gemeinde, die Radwegbenutzungspflicht in beide Richtungen auf der Südseite zwischen der Staatsstraße und dem Ende auf Höhe des "Löwenzahnwegs" aufzuheben. Im weiteren Verlauf der Straße gibt es gar keinen Radweg. Das zuständige Landratsamt hat die Benutzungspflicht entlang der recht stark befahrenen Staatsstraße vor einigen Jahren aufgehoben.
Die in §45 Abs.9 Satz 2 StVO niedergelegte Grundvoraussetzungen für die Benutzungspflicht sind in keiner Weise gegeben: Die Straße ist - außer vielleicht vor und nach Fußballspielen im Stadion - fast überhaupt nicht befahren. Die Benutzungspflicht ist damit schlicht rechtswidrig. Darüber hinaus hat es die Behörde versäumt, eine sichere Querungsmöglichkeit am Ende des Wegs zu schaffen. Außerdem führt der Radverkehr über zwei Parkplatzeinfahrten, wo weder Furten für Radfahrer markiert sind, noch ausfahrende Fahrzeugführer auf den Radverkehr in beiden Richtungen per Beschilderung aufmerksam gemacht werden. Lediglich an der Einmündung der Walter-Paetzmann-Straße stehen entsprechende Schilder.
Der bereits vor einigen Jahren vom Einsender an die Gemeinde gerichtete Antrag auf Entfernung der Verkehrszeichen wurde erst gar nicht behandelt und dann trotz mehrfacher Rückfragen mehr oder weniger ausgesessen. Es sind genau solche Blockadehaltungen von Seiten der Ordnungsbehörde oder gar des Bürgermeisters, die zu Forderungen führen, die Radwegbenutzungspflicht endlich komplett aus der StVO zu tilgen. Die meisten Straßenverkehrsbehörden beweisen seit fast 20 Jahren, dass sie mit den entsprechenden Verordnungen und Richtlinien schlicht nicht umgehen können - oder wollen.
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