
Das Bild zeigt die noch benutzbare Fläche, die dem Radverkehr auf diesem miserablen Weg zur Verfügung steht. Es sind ca. 65 cm! Werden hier die Belange der Fußgänger und Radfahrer gewahrt? Sind hier die Vorgaben aus der VwV zur StVO umgesetzt? Liegt auf der Fahrbahn eine besondere örtliche Gefahrenlage vor? Diese Fragen sind wohl mit "Nein" zu beantworten. Zeichen 240 StVO soll den Radfahrer zur Nutzung eines sicheren Wegs verpflichten. Diesem Anspruch wird es hier nicht gerecht. Wenn die Mitarbeiter der StVB eine Gefahr auf der Fahrbahn nachweisen können, wäre die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf z. B. 60 oder 70 km/h als mildestes Mittel die notwendige Maßnahme und nicht die Vertreibung des Radverkehrs auf unzumutbare Rumpelwege.