
Die VwV-StVO schreibt für Zweirichtungswege außerorts eine absolute Mindestbreite von 2 Metern vor und fordert unter anderem, dass "die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten wird".
Gelten Gesetze und Verordnungen nicht für Straßenverkehrsbehörden und Baulastträger?