
Man nehme einen PKW der Kompaktklasse (VW Golf) und staune: Was ist der Sinn dieser Fahrbahnunterteilung, von der die rechte den Radfahrern vorbehalten ist?
Der sogenannte Schutzstreifen ist lediglich 1,25 m breit. Der seitliche Mindestüberholabstand beim Überholen von Radfahrern beträgt laut deutscher Rechtssprechung jedoch 1,50 m. Da ja jeder Radfahrer eine gewisse Breite hat und auch nicht ganz rechts am Bordstein entlangkratzt, ist jedem, der 1 + 1 zusammenzählen kann, klar: Hier darf ein Radfahrer schlichtweg nicht überholt werden!
In der Realität tun dies aber sogar Busfahrer!