
Spätestens wenn die Zweige in den Weg ragen, verlässt dann auch der gutmütigste Radfahrer den Weg und fährt auf der Fahrbahn weiter. Wenige Meter später würde der Radweg dann eh an der Straße „Heidewinkel“ enden und der Radfahrer muss sich in die Fahrbahn einfädeln.
Die Sache ist klar: Dieser Radweg darf so nicht bestehen. Er ist praxisfern und gefährlich. Die ausgewiesene Radwegbenutzungspflicht ist klar rechtswidrig und muss umgehend entfernt werden. Nicht einmal die Schilderkombination "Gehweg/Fahrrad frei" gibt dieses Konstrukt nicht her. Denn die wesentlichste konkrete Einschränkung ist, dass die nutzbare Gehwegbreite nicht geringer als 2,50 Meter sein soll (EFA 3.1.2.5) . Aber noch etwas: Kinder müssen Gehwege benutzen (bis zum 8. Lebensjahr). Müssen sie wirklich diesen Gefahren ausgesetzt werden?