Zeichen 240 ordnet eine Benutzungspflicht auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg an. Diese Anordnung darf nur erfolgen, wenn sowohl eine über das normale Maß hinausgehende Gefahrenlage auf der Fahrbahn besteht (§ 45 StVO; BVerwG) als auch der Radweg Mindestkriterien erfüllt (VwV-StVO, ERA 2010).