Zu den eingangs in der Anordnung aufgeführten "Klagen über Radfahrer und langsam fahrende Mofas" finden sich in der Akte bei der StVB leider keinerlei Aufzeichnungen, die eine quantitative Analyse ermöglichen würden. Überhaupt enthält die Akte nur eine Aufstellung der Unfallereignisse und Kartenmaterial zum betroffenen Gebiet. Eine Auswertung der Unfälle erfolgte nur nach deren Anzahl sowie der Anzahl der Verletzten und Getöteten. Vollkommen außer Acht gelassen wurde, dass nicht die Rad- und Mofafahrer eine Gefahr für den schnellen motorisierten Verkehr darstellen, sondern umgekehrt. Auch blieben die Unfallursachen unberücksichtigt, obwohl sie in der Aufstellung durchaus aufgeführt sind. Für die Betrachtung der Gefährlichkeit des Streckenabschnitts wären hier zunächst alle Unfallursachentypen herauszurechnen, die ohne direkten Bezug zum Verkehrsgeschehen stehen (Unfälle durch Wild und andere Tiere sowie durch Schnee und Eis). Für 2009 verblieben so 45 Unfälle, für 2010 62 und für 2011 90.
Da die zulässige Höchstgeschwindigkeit zumindest im vierspurig ausgebauten Abschnitt 100 km/h beträgt wäre als nächstes eine Analyse des Unfallgeschehens nach Geschwindigkeitsursachen angezeigt gewesen. Diese hätte gezeigt, dass in 2009 für 22 Unfälle, in 2010 für 32 und in 2011 für 34 Unfälle "unangepasste Geschwindigkeit ohne Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" eine wesenliche Unfallursache war. Mit anderen Worten: im Mittel über die drei betrachteten Jahre war nicht angepasste Geschwindigkeit in knapp 48% der Fälle eine wesentliche Unfallursache, ohne dass dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten worden wäre. Konsequenz daraus: die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist eine herausragende Unfallursache und um dieser Gefahr zu begegnen müsste sie auf beispielsweise 70 km/h reduziert werden. Damit wäre auch der Sicherheit der Radfahrer gedient, denn im Falle eines erst sehr spät wahrgenommenen Radfahrers wäre der Bremsweg des Autos nur halb so lang wie bei 100 km/h.
Da in den Unfallzahlen ferner nur ein einziges Ereignis unter Beteiligung eines Zweiradfahrers verzeichnet ist (ein allerdings sehr bedauerlicher Unfall, denn der Mofafahrer wurde dabei unverschuldet getötet) drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass die Anordnung ermessensfehlerbehaftet ist und daher unrechtmäßig erfolgte.
Ein besonderes Bonbon folgt am Ende der Anordnung, denn ein nordwestlich von Kaiserslautern gelegenes großes Industriegebiet ist für den motorisierten Verkehr nur über den fraglichen Streckenabschnitt erreichbar. Zwar führen einige Feld- und Wirtschaftswege ebenso dorthin, diese dürfen von Mofas aber nicht befahren werden. Vor diesem Hintergrund dürften sich einige Mofafahrer durch die Aussage "für Rad- und Mofafahrer ist somit sichergestellt, dass sie ihre Ziele auf der Achse Kaiserslautern - Weilerbach nach wie vor erreichen können" aufs heftigste verschaukelt fühlen.