
Während sich Fahrbahndecke und Parkstreifen in einwandfreiem Zustand befinden, die baumschonende Sanierung somit offensichtlich durchgeführt werden kann, ist der Radweg durch Hebungen und Aufbrüche bis zur Unbenutzbarkeit beschädigt.
Der rechte Absatz zum sehr breiten Fußgängerweg hin ist übrigens nur in Ausnahmefällen zulässig und unserer Meinung nach brandgefährlich. In dieser Form aber ohnehin unzlässig.
Expertise:
„Regelfall der Abgrenzung zwischen Rad- und Gehwegen bzw. Aufenthaltsflächen ist ein höhengleicher Begrenzungsstreifen“ (ERA, 11.1.5).
„Neben einem Gehweg wird ein Radweg in der Regel höhengleich, in Einzelfällen auch höhenungleich angelegt. Die Höhendifferenz sollte dann 6 bis 8 cm betragen, sodass der abgrenzende Kantenstein deutlich erkennbar ist und nicht zum Überfahren verleitet. Eine Lösung dieser Art kommt nur infrage bei Radwegebreiten von mehr als 2,00 m“ (EFA, 3.1.2.5).
„Soll durch eine höhenungleiche Anlage eine besonders wirksame Trennung zwischen Rad- und Fußgängerverkehrsfläche geschaffen werden, so ist darauf zu achten, dass Radwegebreiten von mindestens 2,00 m eingehalten werden“ (RASt, 6.1.7.5). Zu beachten ist allerdings, daß auch bei höhengleicher Abtrennung „Radwege ... immer in optisch kontrastierender Weise und taktil deutlich wahrnehmbarer Form von den Gehwegen abgegrenzt werden [sollen]. Die Trennung lediglich durch Markierung reicht nicht aus“ (ebd.).
Eine Sturzgarantie für alle, die ausweichen wollen oder müssen. Oder die die Grenze z.B. bei Schnee oder unter Laub nicht sehen können.