Immerhin hat man nach links freie Sicht.
Fazit: Bis hierher hat man für die Umfahrung etwa drei Minuten benötigt im Vergleich zu weniger als einer Minute bei Befahrung des gesperrten Teilstücks. Die mit der Umfahrung einhergehenden Gefahren dürften die Gefahren auf dem gesperrten Teilstück bei weitem überschreiten. Vor dem Hintergrund von § 45 Abs. 9 Satz 2 der StVO, nach der „insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden [dürfen], wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt“ ist davon auszugehen, dass die Sperrung nicht im Einklang mit geltendem Recht steht. Es ist mehr als fraglich, ob hier von Seiten der zuständigen Behörden eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Gefahrenlage erfolgte.