Vor der Umschilderung:
Der rechtsseitige benutzungspflichtige Stummel reicht wohl noch nicht. Auch linksseitig gibts eine Benutzungspflicht. Zitat VwV-StVO (zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 StVO) unter II.1: "Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden."
Sollen hier Radfahrer tatsächlich gezwungen werden, für etwa 25 Meter den rechtsseitigen Stummel zu benutzen, um dann die Fahrbahn zu queren und auf den linksseitigen Weg zu wechseln? Und dies vor dem Hintergrund, dass eine Fahrbahnquerung bei wechselseitigen Radwegen eine vielfach höhere Unfallgefahr im Vergleich zum Führen auf der Fahrbahn darstellt?
Dort, wo auf dem Bild der Fußgänger zu erkennen ist, scheint auch dieser Weg zu enden. Über einen schmalen, kaum im Voraus zu erkennenden Trampelpfad gelangt man aber nach einem Linksknick auf einen Weg, der linksseitig der Staße weiterführt.