
Nominiert werden der Bundesrat und das in der Zeit der Gesetzesänderung zuständige Bundesverkehrsministerium unter Alexander Dobrindt (CSU) für die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 14. Dezember 2016.
Durch die Neufassung des § 45 (9) StVO ist nach Satz 4 Nr. 3 für die benutzungspflichtigen Sonderwege außerhalb geschlossener Ortschaften nicht mehr Satz 3 maßgeblich, der die Rechtmäßigkeit einer Anordnung vom Vorhandensein einer "besonderen Gefahrenlage" abhängig macht. Man behauptet, diese sei wegen einer generellen 30%ig erhöhten Gefahrenlage ohnehin immer gegeben. Woher diese Behauptung stammt und auf welche Strecken sie zutrifft, ist uns unbekannt und trifft keinesfalls allgemeingültig zu.
Dass dabei aber nicht parallel deutliche Verbesserungen der oft risikobehafteten Radwege in den Verwaltungsvorschriften einhergehen und die Sicherheitsfrage völlig unter den Tisch fällt, ist nicht akzeptabel. Die Bilder der Pannenflicken-Nominierungen aus den vergangenen Jahren zeigen deutlich, welch katastrophale Fehlplanungen zulasten von Radfahrern sich die Verkehrsbehörden teils leiste(t)en und wie die Rechtslage missachtet wurde. Und bis heute gibt es bei Bund und Ländern keine Anlaufstellen, bei denen Radfahrer mit ihren Radwegproblemen vorstellig werden können.
Wir bestreiten, dass das Radfahren auf der Fahrbahn außerorts per se so gefährlich ist, dass man dies, sofern ein Radweg vorhanden ist, allen Radfahrern verbieten muss. Im Gegenteil sind wir aufgrund unserer reichlichen aktiven Erfahrungen der Auffassung, dass Rad fahren auf der Fahbahn je nach örtlichen Verhältnissen sogar deutlich sicherer sein kann, als den Radweg zu benutzen. Eine allgemein pauschalierte "Feststellung" der erhöhten Gefahrenlage ist deshalb völlig ungeeignet für eine StVO-Änderung dieser Art.
Diese Hopplahopp-Änderung könnte im Ergebnis bedeuten, dass zumindest verantwortungslose Verkehrsplaner nun außerhalb geschlossener Ortschaften selbst gefährliche Wege mit blauen Verkehrszeichen 240 versehen, obwohl die danebenliegende Fahrbahn für Radfahrer erheblich sicherer ist. Und es ist auch möglich, dass sich selbst verantwortungsbewusste Verkehrsplaner, die Wege eben wegen der Gefährlichkeit für Radfahrer und die dort ebenfalls befindlichen Fußgänger nicht benutzungspflichtig machen wollen, sondern sie ohne Benutzungspflicht ausweisen möchten, dem Druck der übergeordneten Behörden und Entscheidern beugen und gegen ihren Willen ein Fahrbahnverbot verhängen müssen. Solche Fälle wurden in der Vergangenheit zu Genüge bekannt, frei nach dem Motto: Freie Fahrt für den motorisierten Verkehr, ohne dem Radverkehr im Gegenzug sichere und für alle Radverkehrsgeschwindigkeiten geeignete Wege anzubieten, die auch ganzjährig einwandfrei unterhalten und gepflegt werden.