
Wer durch das starke Gefälle der B 48 von Süden mit hohem Tempo heranrauscht, dem gebietet plötzlich ein kleines Radwegschild auf der linken Seite dann die Nutzung des zuvor gezeigten schmalen und verbarrikadierten Radwegstummels auch Richtung Annweiler!
Ein die B 48 befahrender Radfahrer darf an dieser Stelle jedoch wegen der durchgezogenen Mittellinie an dieser Stelle gar nicht nach links auf den Geh- und Radweg wechseln! Das Radwegschild dort ist also nach § 44 (2) Nr. 5 und § 43 (3) VwVfG nichtig - und unwirksam! Aber dann darf man es auch nicht aufstellen!
Fazit: Alleine schon das bauliche Abschneiden des nördlichen verkehrlichen Straßenziels (L 490) der B 48, die der Geh- und Radweg im wesentlichen verkehrlich begleitet, qualifiziert ihn unserer Ansicht nach bestenfalls zu einem "anderen" oder selbständigen Radweg, der mit der B 48 nicht mehr gemein hat, als dass er zufällig neben ihr verläuft; er ist insgesamt betrachtet: Nicht straßenbegleitend; daher ist eine Benutzungspflicht insgesamt nicht zu rechtfertigen. Teils sieht das offenbar auch die Behörde ja selbst so, denn sie hat den Weg ja wie auf Bild 2 zu sehen wenigstens ein Mal korrekt beschildert. Jetzt müsste Sie sich nur noch einen Ruck geben - und den Weg von Anfang bis Ende, in beiden Richtungen mit dem Zeichen 260 beschildern.
Bzgl. des besonders üblen finalen Abschnitts hinter der Einmündung der K 1 bleibt sowieso nichts anderes übrig, als die Barriere auf diesem Gehweg(!) zu beseitigen und den Radverkehr dort - wenn überhaupt - auf einem ausgewiesenen Gehweg freizugeben!