Dieselbe Stelle wie im Bild davor, jetzt in Gegenrichtung fotografiert, der Zollstock zeigt die Breite des Weges.
Fazit: Gemeinsame, benutzungspflichtige Rad- und Fußwege, die gerade mal so breit sind wie ein Fahrradlenker und somit jeglichen Begegnungsverkehr unmöglich machen, ohne dass einer oder beide in die Wiese müssen, sind widerprechen nicht nur sämtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung von Benutzungspflichten, sondern auch der Vorschriften für die bauliche Gestaltung von gemeinsamen Rad- und Fußwegen. Radfahren ist hier Radfahrern wie auch Fußgängern nicht zuzumuten. Der Weg genügt auch nicht den Anforderungen nach einer Freigabe für Radfahrer für Kinder über 8 Jahren ohne Benutzungspflicht. Die begleitende Fahrbahn mit Tempo 50 ist nicht nur wesentlich besser und zügiger befahrbar sondern sicherer für alle Verkehrsteilnehmer und nebenbei eine gute Übungsstätte für ein gewollt gemeinsames Miteinander auf der Fahrbahn nach §2 StVO.
Die Benutzungspflicht (das Blauschild) muss umgehend aufgehoben werden und der Weg darf in dieser Breite auch nicht für Radfahrer über 8 Jahren freigegeben werden.