Allerdings sind hier mehrere Bäume, Behindertenparkplätze und reichlich Platz zum Parken. Abgesehen davon ist zum Fahren die Fahrbahn zu benutzen (§ 2 (1) StVO), und das ist das grobe Pflaster. Und da wird es bei Gegenverkehr extrem eng.
Da wie oben angedeutet Busverkehr bei uns grundsätzlich Vorrang hat, hat der Radfahrer großzügige 40 cm Restbreite, oder er darf auf die Gehwege verduften. Das ist zwar verboten, dann aber ist er wenigstens dem Kraftverkehr nicht „im Weg“.
Auf die Frage, welcher seitliche Sicherheitsabstand einzuhalten ist, meinte die Straßenverkehrsbehörde dem Einsender gegenüber, man bräuchte als Kraftfahrer keinen Seitenabstand zu entgegenkommenden Radfahrern einhalten, weil man sich ja sieht. Nur kann sich ein Radfahrer nicht am Blick festhalten, um Schlenker zu vermeiden. Denn dafür sieht zum Beispiel das OLG Celle unabhängig von der Begegnungsart aus § 1 StVO einen seitlichen Mindestabstand von innerorts 1,50 Meter als angemessen an (Urteil vom 10.04.2018 – 14 U 147/17).
Auf der anderen Seite muss ein Radfahrer einen ausreichenden Seitenabstand zu parkenden Fahrzeugen einhalten, sonst haftet er – neben den gesundheitlichen Auswirkungen – auch rechtlich teilweise mit, wenn ein Autoinsasse die Türe aufreißt (OLG Celle 14. Zivilsenat, Urteil vom 01.11.2018, 14 U 61/18).